
Christopher Cederskog am 17.04.09
Das Abbuchungsauftragsverfahren wird im Allgemeinen nur zwischen Firmen verwendet, da es laut Urteil des Bundesgerichtshofes, für Privatpersonen eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Unternehmen nutzen dieses Verfahren untereinander, da ein Widerspruch unter Vorraussetzung eines vorliegenden Abbuchungsauftrages nicht möglich ist und so größtmögliche Sicherheit bietet.
Das Einzugsermächtigungsverfahren hingegen kann auch zwischen einer Privatperson als Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger verwendet werden.
Hierbei sind zwei Widerspruchsfristen zu unterscheiden:
Innerhalb einer sechswöchigen Frist, welche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Kunde und Bank geregelt ist, kann einer Lastschrift widersprochen werden, bei dem der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung ausgestellt hat.
Wurde jedoch diese Einzugsermächtigung nie erteilt oder widerrufen, so kann der betreffende Kunde zeitlich unbegrenzt widersprechen. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, der Kunde die Bank unverzüglich in Kenntnis setzen muss. Alle eingehenden Unterlagen der Bank, wie beispielsweise Kontoauszüge, sollten unverzüglich kontrolliert, und gegebenenfalls widersprochen werden. Beachtet werden sollte hierbei außerdem, dass diese Unterlagen bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugestellt gelten können.
Zwischen den Banken regelt das Abkommen über den Lastschriftverkehr eine sechswöchige Frist der Rückerstattung. Davon unberührt steht es dem Zahlungsempfänger frei, zivilrechtlich gegen den potentiell Zahlungspflichtigen vorzugehen.
Grundsätzlich sollte die Form der Einzugsermächtigung immer schriftlich erfolgen, um somit auch eindeutig für beide Seiten alle Vereinbarungen nachweisen zu können. Wie “Die Zeit“ Anfang Oktober 2008 berichtete sind prinzipiell alle wiederkehrenden Lastschriften - oder solche mit einem Betrag von über von 50€- schriftlich festzuhalten.
Erfolgt also ohne erteilte Einzugsermächtigung unberechtigterweise eine Abbuchung auf dem Konto, so sollte die Rücklastschrift durch die Bank auf den Tag der unberechtigten Abbuchung zurückdatiert werden. Eventuell anfallende Haben-Zinsen entfallen sonst, beziehungsweise im schlimmsten Fall werden sogar Soll-Zinsen fällig.
Um böse Überraschungen zu vermeiden und Streitigkeiten mit der Bank aus dem Weg zu gehen, ist es jedoch empfehlenswert, Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen und eventuelle Unregelmäßigkeiten sofort schriftlich der Bank mitzuteilen. Um diese noch schneller aufzudecken, zeigt kontoblick diese automatisch an, damit Sie so einen noch schnelleren Überblick über ungewöhnliche Abbuchungen bekommen.
Hinweis: Dieser Beitrag soll und kann keine Rechtsberatung darstellen. Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.